Heizungstausch: Klimaschutz ist Pflicht

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz verlangt bei einer Modernisierung mindestens 15 Prozent regenerative Energien

Gebäudeeigentümer, die ihre alte Heizungsanlage modernisieren möchten, müssen regenerative Energien einbinden. Dies hat die Landesregierung von Baden-Württemberg im Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) festgelegt – mit dem Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung im Ländle bis zum Jahr 2020 auf 16 Prozent zu steigern. Heizung und Warmwasserbereitung verursachen knapp ein Viertel der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg, davon entfallen fast 90 Prozent auf fossile Energieträger. Das zum 1. Juli 2015 novellierte EWärmeG soll dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung deutlich zu erhöhen und damit den CO2-Ausstoß zu senken.

Bei einer Heizungserneuerung ist in Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden (z. B. Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels, Ladengeschäfte), die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, ein Anteil von 15 Prozent regenerative Energie Pflicht. Das Gesetz gilt nur für den Austausch einer zentralen Heizungsanlage, wenn also ein Heizkessel ersetzt wird. Etagenheizungen sind nur betroffen, sofern an ihre Stelle eine neue Zentralheizung tritt. Hauseigentümer, die bereits erneuerbare Energien nutzen, können diese anrechnen lassen.

Der Gesetzgeber erlaubt beim EWärmeG in Einzelfällen auch Ausnahmen – etwa, wenn alle zur Erfüllung anerkannten Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Zudem kann bei der Baurechtsbehörde ein Antrag auf Befreiung eingereicht werden, sollte die Vorschrift wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen.

Zur Erfüllung dieser Pflicht bietet das EWärmeG zahlreiche Maßnahmen an, zum Beispiel

  • die Beimischung von Bioöl oder Biogas zum fossilen Brennstoff
  • die Installation einer Solarthermieanlage
  • den Einbau einer Holzpelletheizung.

Darüber hinaus gibt es noch verschiedene andere Möglichkeiten. Im Einzelnen sind dies:

Solarthermie
Eine thermische Solaranlage kann fast jedes Heizsystem ergänzen. Im Sommerhalbjahr erzeugt sie warmes Wasser, in der Übergangszeit unterstützt Solarthermie die Heizung.

Holzzentralheizung
Mit einer zentralen Holzheizung (Scheitholz-, Pellets- oder Holzhackschnitzelkessel) setzen Hauseigentümer vollständig auf erneuerbare Energien. Die gesetzlichen Vorgaben im Rahmen des EWärmeG werden bei einer Deckung des Wärmeenergiebedarfs durch feste Biomasse weit übertroffen. Bei Heizungsanlagen mit mehreren Kesseln genügt es, wenn der Holzkessel mindestens 15 Prozent der Leistung der Gesamtanlage erbringt.

Wärmepumpe
Wärmepumpen nutzen Umwelt- oder Abwärme. Zur Erfüllung des EWärmeG müssen sie bestimmte Jahresarbeitszahlen erreichen. Hohe Jahresarbeitszahlen sind in der Regel nur mit Fußboden- oder Wandheizungen möglich, die mit sehr niedrigen Vorlauftemperaturen auskommen.

Einzelraumfeuerung
Heizeinsätze für Kachel- oder Putzöfen, Grundöfen oder Pelletöfen, die 30 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizen oder die Wärme an das Zentralheizungssystem abgeben, erfüllen die Anforderungen. Nicht anrechenbar sind Kamin- oder Schwedenöfen.

Biogas
Viele Energieversorger bieten Erdgas mit einem Biomethananteil an. Beim Einbau eines Gas-Brennwertkessels lassen sich die Anforderungen teilweise erfüllen. Für Heizungen mit bis zu 50 kW Leistung kann die Verwendung von mindestens 10 Prozent Biomethan mit zwei Dritteln angerechnet werden.

Bioöl
Auch durch Bioöl können die gesetzlichen Vorgaben zu zwei Dritteln erfüllt werden, wenn die Heizung mit mindestens 10 Prozent Bioöl betrieben wird. Dabei muss ein Öl-Brennwertkessel installiert werden. Den Brennstoff mit 10 Prozent Bioanteil bieten Heizölhändler im ganzen Land an.

Baulicher Wärmeschutz
Hauseigentümer, die ihr Gebäude oder zumindest einzelne Teile mit einem baulichen Wärmeschutz (Dämmung) versehen, kommen den Anforderungen aus dem EWärmeG ganz oder teilweise nach. Dabei stehen verschiedene Optionen zur Auswahl: Dach beziehungsweise oberste Geschossdecke, Außenwände, Kellerdecke oder gesamte Gebäudehülle (Dach, Wände und Kellerdecke).

Sonstige Ersatzmaßnahmen
Weitere Alternativen, die dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz entsprechen, sind:

  • Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Blockheizkraftwerk, das parallel Strom und Wärme erzeugt.
  • Anschluss an ein Wärmenetz, das mit mindestens 50 Prozent Kraft-Wärme-Kopplung oder mindestens 15 Prozent erneuerbaren Energien beziehungsweise Abwärme betrieben wird.
  • Photovoltaikanlage zur regenerativen Erzeugung von Strom mit einer Leistung von mindestens 0,02 kWp pro Quadratmeter Wohnfläche.

Sanierungsfahrplan
Für Wohngebäude reduziert der energetische Sanierungsfahrplan den Pflichtanteil des EWärmeG von 15 auf 10 Prozent. Er zeigt eine Perspektive für das Gebäude auf, die auch die langfristigen Erfordernisse der Energieeinsparung berücksichtigt. Zunächst wird der energetische Zustand des Gebäudes erfasst – auf dieser Basis erstellt der autorisierte Energieberater einen Sanierungsfahrplan mit Investitionskosten, möglicher Förderung und dem empfohlenen Umsetzungszeitraum verschiedener Maßnahmen. Die Realisierung ist dann freiwillig.

Ihre Fragen zur Erfüllung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes bei einer Heizungsmodernisierung beantworten die Thermregio-Experten gerne.

 

(Foto: pixabay.com - CC0 Public Domain Lizenz)